Oldtimerservice Großmann
D-50374 Erftstadt-Friesheim (bei Köln)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Distributionsleistungen der Firma 

Oldtimerservice Großmann (Susanne Großmann) Niederberger Weg 9 D-50374 Erftstadt-Friesheim


1. Geltungsbereich:
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Firma Susanne Großmann – nachstehend Logistiker genannt – nach diesem Vertrag mit seinem Vertragspartner – nachstehend Kunde genannt.
2. Vertragsgegenstand:
2.1 Der Kunde überträgt dem Logistiker die Distribution aller eigenen und gehandelten Waren bzw. Sachen inklusive der Lagerhaltung, sowie weiterer Gegenstände.
2.2 Eine genaue Bezeichnung der Waren und Sachen sowie der Spezifika der Handhabung werden in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.
2.3 Der Logistiker übernimmt die Waren bzw. Sachen an der vom Auftraggeber benannten Adresse.
Dem Logistiker können die Aufträge in jeglicher Form, schriftlich oder mündlich übergeben werden. Er wickelt die Annahme und Einlagerung der Waren bzw. Sachen ab.
3. Zustandekommen des Vertrages:
Ein Vertrag mit dem Logistiker kommt durch die Übermittlung des Auftrags auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail oder durch eine mündliche Auftragserteilung zustande.
4. Laufzeit des Vertrages:
4.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit der Auftragserteilung und endet mit der Überstellung der Ware am endgültigen Zielort.
4.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5. Aufgabenverteilung:
5.1 Aufgaben des Kunden:
Der Kunde stellt zur vertraglich vereinbarten Zeit dem Logistiker die Ware zur Verfügung, unterstützt den Logistiker bei den Tourenplanung und tut sein Möglichstes, einen sinnvollen und effizienten Betriebsablauf des Logistikers zu ermöglichen.
5.2 Aufgaben des Logistikers:
Zum Aufgabenbereich des Logistikers gehören insbesondere die
a) Annahme und sorgfältige Einlagerung der Ware
b) Erarbeitung einer optimalen und effizienten Tourenplanung
e) Sorgfältige Verladung und Sicherung der Ware
f) Einhaltung der vertraglich zugesicherten Liefertermine
g) besondere Vorsichtswaltung im Umgang mit der Ware bzw. den Sachen des Auftraggebers
6. Wettbewerbsvereinbarungen:
Entfällt
7. Haftung:
7.1 Der Logistiker haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Logistiker ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Logistiker in demselben Umfang.
7.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (7.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
8. Versicherung:
8.1 Der Logistiker ist gem. § 431 HGB bei der Ergo Carrierversicherung mit 8,33 SZR/kg versichert. Die max. Schadenshöhe ist jedoch auf 1 Mio. Euro je Schadensfall begrenzt.
8.2 Der Logistiker haftet max. in der in Punkt 8.1 dargestellten Höhe.
8.3 Eine Versicherungsleistung, welche über die in Punkt 8.1 hinaus geht, ist vom Kunden selber zu erbringen.
9. Vergütung:
9.1 Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung
Zahlungen sind 9 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Logistiker ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2% - über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz - zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
9.2 Wenn der Kunde Aufträge, umfangreiche Planungen und dergleichen außerhalb der laufenden Betreuung ändert und/oder abbricht, wird er dem Logistiker alle angefallenen Kosten ersetzen und sie von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
9.3 Barauslagen und besondere Kosten, die dem Logistiker auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
9.4 Sämtliche Leistungen des Logistikers verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von 19%.
10. Gerichtsstand:
10.1 Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und dem Logistiker gilt deutsches Recht.
10.2 Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.
10.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist:
ausschließlich der Sitz des Logistikers
11. Sonstige Bestimmungen:
11.1 Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
11.2 Eine Änderung des Vertragspunktes 11 bedarf ebenfalls der Schriftform.
11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
12. Salvatorische Klausel:
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.